Straßen und Gehwege müssen frei sein
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei der Ordnungsbehörde eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Straßen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen.
Es darf wieder geschnitten werden! Mit dem 1. Oktober beginnt die sogenannte vegetationslose Zeit. Bis zum 29.02.2024 dürfen dann wieder Hecken, Büsche und Bäume nahezu uneingeschränkt zurückgeschnitten werden.
Aus dem „dürfen“ kann sogar ein „müssen“ werden, wenn der Bewuchs zu stark in den öffentlichen Verkehrsraum ragt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßen Benutzbarkeit ist ein sogenanntes Lichtraumprofil freizuhalten. Über Fahrbahnen sollten regelmäßig 4,50 Meter über Gehwegen 2,50 Meter von Bewuchs freigehalten werden.
Das Landesstraßengesetz sagt hierzu:
„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.“
Wir fordern auf diesem Weg alle Grundstückseigentümer auf, dem Bewuchs auf ihren Grundstücken einen kritischen Blick zu widmen und wo erforderlich, mit Heckenschere, Motorsäge und wenig Zurückhaltung tätig zu werden!
