Gemeinsame Information über die Vorgabe zur Anpassung der Realsteuerhebesätze


Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund der vom Landtag zum 01. Januar 2023 beschlossenen Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wird ihr Stadt- bzw. Ortsgemeinderat in der nächsten Zeit erhebliche Steuererhöhungen im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer vornehmen müssen.

In dem neuen Landesgesetz werden die Nivellierungssätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und B (Ihr Eigenheim), sowie für die Gewerbesteuer festgesetzt. Dabei sollen die Hebesätze bei der Grundsteuer A zukünftig mindestens mit 345 v.H. (zuvor 300 v.H.), bei der Grundsteuer B 465 v.H. (vorher 365 v.H.) und bei der
Gewerbesteuer 380 v.H. (zuvor 365 v.H.) betragen.

Der überwiegenden Zahl der Ortsgemeinden, innerhalb der Verbandsgemeinde Lauterecken- Wolfstein wird, wie allen anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz, nichts Anderes übrigbleiben, als die vom Land vorgegebenen Steuersätze zu beschließen. Bei Gemeinden mit einem unausgeglichenen Haushalt sind höchstwahrscheinlich sogar darüberhinausgehende Erhöhungen notwendig.


Folgt eine Gemeinde den Vorgaben des Landes nicht, hätte dies folgende Konsequenzen:

Die Gemeinde bekommt dann künftig grundsätzlich keine Zuwendungen des Landes mehr für dringende Vorhaben wie Dorferneuerungsmaßnahmen, Sanierung und Umbau von gemeindlichen Einrichtungen, usw. Darüber hinaus wird die Gemeinde bei der Veranlagung zu der Verbandsgemeindeumlage und der Kreisumlage so gestellt, als ob sie die höheren Steuersätze beschlossen und dementsprechende Mehreinnahmen hätte. Die Gemeinde muss dann also mehr Umlagen an die Verbandsgemeinde und den Landkreis zahlen, obwohl sie diese Mehreinnahmen gar nicht hat. Mithin würde die Gemeinde doppelt benachteiligt werden, wenn sie die Steuersätze so nicht festsetzt, wie vom rheinland-pfälzischen Landtag beschlossen.

Zuletzt werden Haushalte, welche den genannten Anforderungen des Landes nicht entsprechen, nicht genehmigt. Dies führt dann dazu, dass die Gemeinde auf der Basis des Vorjahres nur noch Pflichtaufgaben erledigen darf und neue Maßnahmen in der Regel untersagt sind. Im Ergebnis wäre die Handlungsmöglichkeit der Gemeinde auf ein absolutes Minimum beschränkt.

Aus den genannten Gründen können sich die Stadt- und Ortsgemeinderäte faktisch nicht gegen die vom Land geforderten Steuererhöhungen stellen und sind quasi dazu gezwungen.

Ihre Ortsbürgermeister- und Stadtbürgermeister/innen