Straßenreinigungspflicht
Gemäß den Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinden und
Städte gehören zur Reinigungspflicht die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen
öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Für die Reinigung zuständig sind die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder
unbebauten Grundstücke.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straßen und
Rinnen sowie das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der
Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den
Wasserablauf störenden Gegenständen.
Es wird insbesondere auf die Beseitigung des Grasbewuchses in den Straßenrinnen
hingewiesen, um den Ablauf des Oberflächenwassers zu gewährleisten.
Bei Nichteinhaltung der Straßenreinigungspflicht kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen.
Die Ortsgemeinden und Städte fordern hiermit die Einwohner auf, ihrer Reinigungspflicht
nachzukommen.
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein
- Straßenverkehrsbehörde -
Wolfstein, den 07.03.2025