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Ausbaubeiträge

Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen hergestellt oder ausgebaut werden sollen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.

Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebiets, bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber niedriger aus.

In jedem Fall müssen sich die Gemeinden jedoch in dem Umfang an den Kosten beteiligen, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (Gemeindeanteil). Bei Anlagen, die auch dem Durchgangsverkehr dienen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen, Nahversorgungsgebieten o.ä. stehen, wird der Gemeindeanteil daher höher sein als bei reinen Anliegerstraßen. Für wiederkehrende Straßenbeiträge beträgt er aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens 20 Prozent.

Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind. Neben Anliegergrundstücken können dies auch über ein Wegerecht erschlossene Hinterliegergrundstücke sein. Für Parkplätze und Grünanlagen wird der Kreis der Beitragspflichtigen durch Satzung bestimmt. Beitragsschuldner sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer.

Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen, die nur dann anfallen, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht (erschlossen) werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Grundstücke für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach der Erhebung von Erschließungs- oder einmaligen Straßenausbaubeiträgen von der Pflicht zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge befreit werden können. Die Einzelheiten dazu werden ebenfalls durch gemeindliche Satzung geregelt.