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Wildschäden

Wildschäden haben drastisch zugenommen

In den vergangenen Jahren haben die Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen drastisch zugenommen. Die größten Schäden werden dabei vom Schwarzwild verursacht, aber auch Rotwildschäden haben erheblich zugenommen. Neben dem Ertragsverlust an Futter oder Marktfrüchten ist der Reparaturaufwand zur Wiederherstellung eines ackerfähigen Schlages bzw. eines bewirtschaftbaren Grünlandbestandes oft erheblich.

Grundstücksschäden, die durch Schalenwild (Rot-,Reh-, Schwarzwild etc.), Wildkaninchen und Fasanen verursacht worden sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen von der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter ersetzt werden.

Das Verfahren bei Wildschadensersatz

Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Ersatz von Wildschäden sind in den Vorschriften der §§ 37 ff. LJG geregelt.

Sofern eine einvernehmliche Regulierung von Wildschäden nicht möglich ist, bleibt nur der Weg über das gesetzlich vorgeschriebene behördliche Feststellungsverfahren.

1. Anmeldung eines Wildschadens:

Frist zur Schadensanmeldung

Die ordnungsgemäße, vor allem fristgerechte Anmeldung jedes einzelnen Wildschadens ist Voraussetzung für den Ersatzanspruch.

Der Schadensersatzanspruch erlischt, wenn der Schaden nicht binnen 1 Woche, nachdem man davon Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Bei Schäden an forstwirtschaftlichen Grundstücken genügt es, wenn sie zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist es dem Geschädigten zuzumuten, dass er zumindest solche Grundstücke, auf denen bereits Wildschaden aufgetreten ist, mindestens einmal pro Monat kontrolliert und dann den Schaden innerhalb einer Woche anmeldet. Wenn außergewöhnliche Umstände eine rechtzeitige Schadensfeststellung objektiv unmöglich machen (z.B. hohe Schneelage), hat der Geschädigte dies zu beweisen.

Inhalt der Schadensanmeldung (siehe Muster )

In der Anmeldung müssen der genaue Schadensort, die vermutete Schadensursache sowie der Zeitpunkt der Feststellung genannt werden. Sie muss nicht schriftlich, sondern kann auch telefonisch erfolgen. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung ist die geschätzte Schadenshöhe mitzuteilen.

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung, in deren Gemarkung das geschädigte Grundstück liegt.

2. Einvernehmliche Regelung (Versuch der Gütlichen Einigung)

Nach der Schadensanmeldung ist der Geschädigte aufgefordert, eine einvernehmliche Regelung zur Schadensbehebung mit dem Ersatzpflichtigen herbeizuführen.

Ist eine einvernehmliche Regelung nicht binnen 1 Woche möglich, so leitet die Behörde das Vorverfahren ein.

Ist bereits von vornherein klar, dass keine einvernehmliche Regelung möglich ist, so kann das Verfahren auch sofort eingeleitet werden.

Ab diesem Zeitpunkt entstehen Kosten!

3. Unverzüglicher Ortstermin ggf. Schätzung

Die Behörde beraumt nun unverzüglich einen Termin am Schadensort an, zu dem sie den

Geschädigten, den Ersatzpflichtigen und den örtlichen Wildschadensschätzer einlädt. Selbstverständlich hat auch ein Vertreter der Behörde selbst vor Ort zu sein.

Der Ortstermin beginnt mit dem Versuch der gütlichen Einigung unter Moderation des Behördenvertreters. Spätestens jetzt muss auch der Ersatzpflichtige eine Aussage darüber treffen, welchen Betrag er bereit ist, als Schadensersatz zu leisten.

Kommt es zur gütlichen Einigung, so fertigt die Behörde hierüber eine Niederschrift, die auch eine Regelung über die Kostenverteilung enthalten muss.

Aus dieser Niederschrift kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dies ist einer der großen Vorteile des behördlichen Vorverfahrens.

Kommt beim Ortstermin keine gütliche Einigung zustande, stellt der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest und fertigt hierüber eine Niederschrift.

4. Vorbescheid und Kosten

Aufgrund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung erlässt die Behörde einen Vorbescheid. Auch aus dem Vorbescheid kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

An Kosten entstehen eine Verwaltungsgebühr sowie die Vergütung des Schätzers, Reisekosten und sonstige Auslagen.

Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LJG das Recht der Klage beim zuständigen Amtsgericht zu. Die Klage ist binnen einer Frist von 1 Monat seit der Zustellung des Bescheides zu erheben.