Sterbefall
Der Tod eines Menschen ist beim Standesamt anzuzeigen.
Anzeigepflichtige:
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Bei Sterbefällen außerhalb solcher Einrichtungen sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
- die zuständige Gemeindebehörde, wenn sie Kenntnis von dem Sterbefall erlangt und kein Anzeigepflichtiger vorhanden oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist
- finden amtliche Ermittlungen zu dem Todesfall statt, wird der Todesfall von der zuständigen Behörde angezeigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.